Wird eine WEA aufgestellt, ist das ein gewichtiger Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild. Dies muss durch eine Ausgleichs oder Ersatzmaßnahme kompensiert werden. Geregelt ist das im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in den Naturschutzgesetzten der Länder und im Baugesetzbuch (BauGB).
Das Landschaftsbild muss landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet werden.
Das kann geschehen durch z.B.:
- durch den Rückbau anderer vorhandener störender Bebauung – auch Altanlagen
- durch die Anlage Landschaftsgestaltender oder landschaftsgliedernder Elemente
Da meist nur eine teilweise Kompensation möglich ist gibt es zusätzlich die Verpflichtung eines monetären Ausgleichs. Diese Zahlungen sind natürlich zweckgebunden also für Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege bestimmt.
Lesen Sie hierzu auch gerne das Hintergrundpapier der Fachagentur für Wind an Land „Kompensation von Eingriffen in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen“.